Unabhängigkeit
- Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure).
- Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL)
- Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang der Ziviltechniker gehört, nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder Zivilingenieure).
- Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Kammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
- In Sachen, an denen sie selbst, ihre Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind
- in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
- bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Objektive Unvereinbarkeit)






